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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z2;Rechtssatz
Soweit die Behörde schon aus dem Umstand, dass es sich bei den Einkünften um Gewinnanteile des Gesellschafters (hier einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) im Sinne des § 23 Z. 2 EStG handelt, folgert, dass diese Einkünfte nicht aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit herrühren, verkennt sie, dass der Gesetzgeber mit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausdrücklich "selbständig erwerbstätige Personen" in die Pflichtversicherung einbezogen hat, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit "Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5" EStG erzielen. Auch Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden, begründen daher - sofern sie die Versicherungsgrenze übersteigen und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094) - die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG.Soweit die Behörde schon aus dem Umstand, dass es sich bei den Einkünften um Gewinnanteile des Gesellschafters (hier einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) im Sinne des Paragraph 23, Ziffer 2, EStG handelt, folgert, dass diese Einkünfte nicht aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit herrühren, verkennt sie, dass der Gesetzgeber mit der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausdrücklich "selbständig erwerbstätige Personen" in die Pflichtversicherung einbezogen hat, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit "Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 EStG erzielen. Auch Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden, begründen daher - sofern sie die Versicherungsgrenze übersteigen und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094) - die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005080066.X01Im RIS seit
26.12.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009