RS Vwgh 2008/10/29 2005/04/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §56;
BVergG 2002 §175 Abs1;
BVergG 2002 §175 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wenn das Bundesvergabeamt meint, im gegenständlichen Fall komme ihm - seit der Erteilung des Zuschlages - nach den Bestimmungen des BVergG 2002 keine Zuständigkeit mehr zu, über den Nachprüfungsantrag der beschwerdeführenden Partei inhaltlich abzusprechen, so übersieht es die Bestimmung des § 175 Abs. 2 BVergG. Da nämlich der Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 4. Jänner 1999 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2001, B 405/99, VfSlg 16391/2001, aufgehoben wurde und der Zuschlag bereits vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erteilt worden war, hatte das Bundesvergabeamt im vorliegenden Fall nach der letztgenannten Bestimmung festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war. Eines gesonderten Antrages auf Feststellung bedurfte es dazu nicht (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 1. März 2004, Zl. 2004/04/0012; anders der Fall des § 175 Abs. 1 BVergG 2002, in dem das Gesetz einen gesonderten Antrag verlangt und der dem hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2006/04/0161, zugrunde lag).Wenn das Bundesvergabeamt meint, im gegenständlichen Fall komme ihm - seit der Erteilung des Zuschlages - nach den Bestimmungen des BVergG 2002 keine Zuständigkeit mehr zu, über den Nachprüfungsantrag der beschwerdeführenden Partei inhaltlich abzusprechen, so übersieht es die Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, BVergG. Da nämlich der Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 4. Jänner 1999 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2001, B 405/99, VfSlg 16391/2001, aufgehoben wurde und der Zuschlag bereits vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erteilt worden war, hatte das Bundesvergabeamt im vorliegenden Fall nach der letztgenannten Bestimmung festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war. Eines gesonderten Antrages auf Feststellung bedurfte es dazu nicht vergleiche dazu schon das hg. Erkenntnis vom 1. März 2004, Zl. 2004/04/0012; anders der Fall des Paragraph 175, Absatz eins, BVergG 2002, in dem das Gesetz einen gesonderten Antrag verlangt und der dem hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2006/04/0161, zugrunde lag).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005040229.X02

Im RIS seit

09.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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