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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn das Bundesvergabeamt meint, im gegenständlichen Fall komme ihm - seit der Erteilung des Zuschlages - nach den Bestimmungen des BVergG 2002 keine Zuständigkeit mehr zu, über den Nachprüfungsantrag der beschwerdeführenden Partei inhaltlich abzusprechen, so übersieht es die Bestimmung des § 175 Abs. 2 BVergG. Da nämlich der Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 4. Jänner 1999 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2001, B 405/99, VfSlg 16391/2001, aufgehoben wurde und der Zuschlag bereits vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erteilt worden war, hatte das Bundesvergabeamt im vorliegenden Fall nach der letztgenannten Bestimmung festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war. Eines gesonderten Antrages auf Feststellung bedurfte es dazu nicht (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 1. März 2004, Zl. 2004/04/0012; anders der Fall des § 175 Abs. 1 BVergG 2002, in dem das Gesetz einen gesonderten Antrag verlangt und der dem hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2006/04/0161, zugrunde lag).Wenn das Bundesvergabeamt meint, im gegenständlichen Fall komme ihm - seit der Erteilung des Zuschlages - nach den Bestimmungen des BVergG 2002 keine Zuständigkeit mehr zu, über den Nachprüfungsantrag der beschwerdeführenden Partei inhaltlich abzusprechen, so übersieht es die Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, BVergG. Da nämlich der Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 4. Jänner 1999 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2001, B 405/99, VfSlg 16391/2001, aufgehoben wurde und der Zuschlag bereits vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erteilt worden war, hatte das Bundesvergabeamt im vorliegenden Fall nach der letztgenannten Bestimmung festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war. Eines gesonderten Antrages auf Feststellung bedurfte es dazu nicht vergleiche dazu schon das hg. Erkenntnis vom 1. März 2004, Zl. 2004/04/0012; anders der Fall des Paragraph 175, Absatz eins, BVergG 2002, in dem das Gesetz einen gesonderten Antrag verlangt und der dem hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2006/04/0161, zugrunde lag).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040229.X02Im RIS seit
09.12.2008Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011