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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0172 E 18. September 2002 RS 10 (hier nur 1. Satz)Stammrechtssatz
Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, stellen keine für den VwGH verbindlichen Rechtsquellen dar. Die Berufung allein auf einen Erlass oder eine (unverbindliche) Richtlinie für eine Beurteilung, ob eine Maßnahme öffentlichen Interessen abträglich ist, reicht nicht aus, sondern sind vielmehr die konkreten Umstände maßgebend und von der Behörde zu beurteilen (Hinweis E 27. Juni 1995, 92/07/0213).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008070121.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009