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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0122 E 10. Juli 1997 RS 5Stammrechtssatz
Bei einer Restwassermenge, die zwar ausreicht, um die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers zu gewährleisten, bei der aber für die Fischerei ein Schaden entsteht, ist der Fischereiberechtigte berechtigt, eine Restwassermenge zu fordern, bei der für die Fischerei kein Schaden entsteht. Dieser Forderung braucht jedoch nicht Rechnung getragen zu werden, wenn durch die Vorschreibung einer solchen das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070078.X03Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014