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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
§ 104a WRG 1959 begründet keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann jedoch - wie sich aus Abs. 3 der Bestimmung ergibt - das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Befugnisse geltend machen.Paragraph 104 a, WRG 1959 begründet keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann jedoch - wie sich aus Absatz 3, der Bestimmung ergibt - das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Befugnisse geltend machen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070078.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014