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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 29 Abs 4 WRG 1959 nimmt zwar ausdrücklich auf ein Überprüfungsverfahren Bezug, allerdings auf Überprüfungen "der im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen", somit von letztmaligen Vorkehrungen. Diese letztmaligen Vorkehrungen, die ua die Wiederherstellung des früheren Wasserlaufes oder die Beseitigung der Anlage umfassen können, sollen überprüft werden, damit im Falle eines positiven Überprüfungsbescheides die Rechtswirkung des § 29 Abs 4 WRG 1959 eintreten kann, nämlich das Ende der Erhaltungsverpflichtung des scheidenden Wasserberechtigten in Bezug auf die Anlage. Aus dem System des § 29 Abs. 1 und 4 WRG 1959 kann aber kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass auch bei erloschenen Wasserbenutzungsrechten eine Kollaudierung möglich sein muss. Die in § 29 Abs. 4 WRG 1959 vorgesehene Überprüfung bezieht sich nicht auf das erloschene Recht sondern auf die als Folge des Erlöschens notwendig gewordenen, aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen, somit auf aufrechte Verpflichtungen des abtretenden Wasserberechtigten. Die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen und deren bescheidmäßige Feststellung nach § 121 WRG 1959 ziehen nach dem System des § 29 Abs. 4 WRG 1959 bestimmte, den abtretenden Wasserberechtigten begünstigende Rechtsfolgen nach sich, sodass ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Überprüfungsbescheides statuiert wird, das auch dann besteht, wenn dem Auftrag bereits nachgekommen wurde. Aus dieser Sonderkonstruktion im Zusammenhang mit der Festlegung eines Endzeitpunktes der Verantwortung eines abtretenden Wasserberechtigten kann aber kein Rückschluss auf die allgemeine Zulässigkeit von Überprüfungsverfahren bei bereits erloschenen Wasserrechten gezogen werden. Daraus folgt, dass für die Durchführung eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 in den Fällen, in denen das Wasserrecht bereits erloschen ist, keine Rechtsgrundlage besteht. (Hier: Bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz war die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung des Pumpversuches erloschen. Dem in Bezug auf das bereits erloschene Wasserrecht ergangenen Bescheid nach § 121 WRG 1959 fehlt daher die Rechtsgrundlage.)Paragraph 29, Absatz 4, WRG 1959 nimmt zwar ausdrücklich auf ein Überprüfungsverfahren Bezug, allerdings auf Überprüfungen "der im Sinne des Absatz eins, ergangenen behördlichen Anordnungen", somit von letztmaligen Vorkehrungen. Diese letztmaligen Vorkehrungen, die ua die Wiederherstellung des früheren Wasserlaufes oder die Beseitigung der Anlage umfassen können, sollen überprüft werden, damit im Falle eines positiven Überprüfungsbescheides die Rechtswirkung des Paragraph 29, Absatz 4, WRG 1959 eintreten kann, nämlich das Ende der Erhaltungsverpflichtung des scheidenden Wasserberechtigten in Bezug auf die Anlage. Aus dem System des Paragraph 29, Absatz eins und 4 WRG 1959 kann aber kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass auch bei erloschenen Wasserbenutzungsrechten eine Kollaudierung möglich sein muss. Die in Paragraph 29, Absatz 4, WRG 1959 vorgesehene Überprüfung bezieht sich nicht auf das erloschene Recht sondern auf die als Folge des Erlöschens notwendig gewordenen, aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen, somit auf aufrechte Verpflichtungen des abtretenden Wasserberechtigten. Die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen und deren bescheidmäßige Feststellung nach Paragraph 121, WRG 1959 ziehen nach dem System des Paragraph 29, Absatz 4, WRG 1959 bestimmte, den abtretenden Wasserberechtigten begünstigende Rechtsfolgen nach sich, sodass ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Überprüfungsbescheides statuiert wird, das auch dann besteht, wenn dem Auftrag bereits nachgekommen wurde. Aus dieser Sonderkonstruktion im Zusammenhang mit der Festlegung eines Endzeitpunktes der Verantwortung eines abtretenden Wasserberechtigten kann aber kein Rückschluss auf die allgemeine Zulässigkeit von Überprüfungsverfahren bei bereits erloschenen Wasserrechten gezogen werden. Daraus folgt, dass für die Durchführung eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG 1959 in den Fällen, in denen das Wasserrecht bereits erloschen ist, keine Rechtsgrundlage besteht. (Hier: Bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz war die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung des Pumpversuches erloschen. Dem in Bezug auf das bereits erloschene Wasserrecht ergangenen Bescheid nach Paragraph 121, WRG 1959 fehlt daher die Rechtsgrundlage.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070069.X04Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013