RS Vwgh 2008/10/30 2007/07/0069

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §32 Abs6;
WRG 1959 §56 Abs2;
WRG 1959 §56;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bei der Projektserstellung für eine langfristige Grundwassernutzung kann auf jeden Fall auf die Ergebnisse der Pumpversuche zurückgegriffen werden. Eine Kollaudierung eines Pumpversuches beinhaltet nämlich (lediglich) die Feststellung, dass die Rahmenbedingungen des Pumpversuches konsensgemäß eingehalten worden sind. Einem solchen Pumpversuch und seinen Ergebnissen kommt daher allenfalls eine besondere (höhere) Qualifikation als Beweismittel zu als den Ergebnissen von Pumpversuchen, die nicht kollaudiert wurden. Diese besondere Qualifikation kann zu Rückwirkungen auf die Wertigkeit dieser Beweismittel im Verfahren über ein Nachfolgeprojekt führen. Es spricht aber nichts gegen die Verwertung von Ergebnissen eines Pumpversuches, der nicht kollaudiert wurde. In diesem Fall sind im Folgeverfahren die Bedingungen der Ermittlung der Beweisergebnisse darzustellen und entsprechend zu berücksichtigen; "nicht kollaudierte" Ergebnisse von Pumpversuchen können aber einem Projekt für eine langfristige Grundwassernutzung selbstverständlich ebenfalls zu Grunde gelegt und zur Beurteilung herangezogen werden, ob an diesem Probebetriebsstandort die Erteilung einer längerfristigen wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll oder möglich ist. Bei den Fällen (wie zB Nassbaggerungen), wo gleichzeitig mit der Fertigstellung der Anlage die wasserrechtliche Bewilligung abläuft, wurde offenbar die Bewilligungsfrist des § 21 WRG 1959 gleich lang wie die Bauvollendungsfrist des § 112 WRG 1959 bemessen. Auch in solchen Fällen mit gleichgeschalteten Baufertigstellungs- und Bewilligungsfristen führt der Ablauf der Frist des § 21 WRG 1959 aber zum Erlöschen des - bei Nassbaggerungen infolge des § 32 Abs. 6 WRG 1959 sinngemäß als solches anzusehenden - Wasserbenutzungsrechtes. Eine Kollaudierung nach § 121 WRG kommt auch in solchen Fällen nicht in Frage. Notwendige Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde wären entweder im Rahmen des Erlöschensverfahrens wahrzunehmen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach § 138 WRG 1959 zu verfolgen. Es ist daher nicht erkennbar, warum in einer solchen Konstellation zuerst eine Überprüfung nach § 121 WRG 1959 samt Bescheiderlassung und daran anschließend das Erlöschensverfahren durchgeführt werden soll, wenn die gleichen Ziele auch im Erlöschensverfahren allein erreicht werden könnten.Bei der Projektserstellung für eine langfristige Grundwassernutzung kann auf jeden Fall auf die Ergebnisse der Pumpversuche zurückgegriffen werden. Eine Kollaudierung eines Pumpversuches beinhaltet nämlich (lediglich) die Feststellung, dass die Rahmenbedingungen des Pumpversuches konsensgemäß eingehalten worden sind. Einem solchen Pumpversuch und seinen Ergebnissen kommt daher allenfalls eine besondere (höhere) Qualifikation als Beweismittel zu als den Ergebnissen von Pumpversuchen, die nicht kollaudiert wurden. Diese besondere Qualifikation kann zu Rückwirkungen auf die Wertigkeit dieser Beweismittel im Verfahren über ein Nachfolgeprojekt führen. Es spricht aber nichts gegen die Verwertung von Ergebnissen eines Pumpversuches, der nicht kollaudiert wurde. In diesem Fall sind im Folgeverfahren die Bedingungen der Ermittlung der Beweisergebnisse darzustellen und entsprechend zu berücksichtigen; "nicht kollaudierte" Ergebnisse von Pumpversuchen können aber einem Projekt für eine langfristige Grundwassernutzung selbstverständlich ebenfalls zu Grunde gelegt und zur Beurteilung herangezogen werden, ob an diesem Probebetriebsstandort die Erteilung einer längerfristigen wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll oder möglich ist. Bei den Fällen (wie zB Nassbaggerungen), wo gleichzeitig mit der Fertigstellung der Anlage die wasserrechtliche Bewilligung abläuft, wurde offenbar die Bewilligungsfrist des Paragraph 21, WRG 1959 gleich lang wie die Bauvollendungsfrist des Paragraph 112, WRG 1959 bemessen. Auch in solchen Fällen mit gleichgeschalteten Baufertigstellungs- und Bewilligungsfristen führt der Ablauf der Frist des Paragraph 21, WRG 1959 aber zum Erlöschen des - bei Nassbaggerungen infolge des Paragraph 32, Absatz 6, WRG 1959 sinngemäß als solches anzusehenden - Wasserbenutzungsrechtes. Eine Kollaudierung nach Paragraph 121, WRG kommt auch in solchen Fällen nicht in Frage. Notwendige Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde wären entweder im Rahmen des Erlöschensverfahrens wahrzunehmen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach Paragraph 138, WRG 1959 zu verfolgen. Es ist daher nicht erkennbar, warum in einer solchen Konstellation zuerst eine Überprüfung nach Paragraph 121, WRG 1959 samt Bescheiderlassung und daran anschließend das Erlöschensverfahren durchgeführt werden soll, wenn die gleichen Ziele auch im Erlöschensverfahren allein erreicht werden könnten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070069.X02

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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