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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Bei der Projektserstellung für eine langfristige Grundwassernutzung kann auf jeden Fall auf die Ergebnisse der Pumpversuche zurückgegriffen werden. Eine Kollaudierung eines Pumpversuches beinhaltet nämlich (lediglich) die Feststellung, dass die Rahmenbedingungen des Pumpversuches konsensgemäß eingehalten worden sind. Einem solchen Pumpversuch und seinen Ergebnissen kommt daher allenfalls eine besondere (höhere) Qualifikation als Beweismittel zu als den Ergebnissen von Pumpversuchen, die nicht kollaudiert wurden. Diese besondere Qualifikation kann zu Rückwirkungen auf die Wertigkeit dieser Beweismittel im Verfahren über ein Nachfolgeprojekt führen. Es spricht aber nichts gegen die Verwertung von Ergebnissen eines Pumpversuches, der nicht kollaudiert wurde. In diesem Fall sind im Folgeverfahren die Bedingungen der Ermittlung der Beweisergebnisse darzustellen und entsprechend zu berücksichtigen; "nicht kollaudierte" Ergebnisse von Pumpversuchen können aber einem Projekt für eine langfristige Grundwassernutzung selbstverständlich ebenfalls zu Grunde gelegt und zur Beurteilung herangezogen werden, ob an diesem Probebetriebsstandort die Erteilung einer längerfristigen wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll oder möglich ist. Bei den Fällen (wie zB Nassbaggerungen), wo gleichzeitig mit der Fertigstellung der Anlage die wasserrechtliche Bewilligung abläuft, wurde offenbar die Bewilligungsfrist des § 21 WRG 1959 gleich lang wie die Bauvollendungsfrist des § 112 WRG 1959 bemessen. Auch in solchen Fällen mit gleichgeschalteten Baufertigstellungs- und Bewilligungsfristen führt der Ablauf der Frist des § 21 WRG 1959 aber zum Erlöschen des - bei Nassbaggerungen infolge des § 32 Abs. 6 WRG 1959 sinngemäß als solches anzusehenden - Wasserbenutzungsrechtes. Eine Kollaudierung nach § 121 WRG kommt auch in solchen Fällen nicht in Frage. Notwendige Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde wären entweder im Rahmen des Erlöschensverfahrens wahrzunehmen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach § 138 WRG 1959 zu verfolgen. Es ist daher nicht erkennbar, warum in einer solchen Konstellation zuerst eine Überprüfung nach § 121 WRG 1959 samt Bescheiderlassung und daran anschließend das Erlöschensverfahren durchgeführt werden soll, wenn die gleichen Ziele auch im Erlöschensverfahren allein erreicht werden könnten.Bei der Projektserstellung für eine langfristige Grundwassernutzung kann auf jeden Fall auf die Ergebnisse der Pumpversuche zurückgegriffen werden. Eine Kollaudierung eines Pumpversuches beinhaltet nämlich (lediglich) die Feststellung, dass die Rahmenbedingungen des Pumpversuches konsensgemäß eingehalten worden sind. Einem solchen Pumpversuch und seinen Ergebnissen kommt daher allenfalls eine besondere (höhere) Qualifikation als Beweismittel zu als den Ergebnissen von Pumpversuchen, die nicht kollaudiert wurden. Diese besondere Qualifikation kann zu Rückwirkungen auf die Wertigkeit dieser Beweismittel im Verfahren über ein Nachfolgeprojekt führen. Es spricht aber nichts gegen die Verwertung von Ergebnissen eines Pumpversuches, der nicht kollaudiert wurde. In diesem Fall sind im Folgeverfahren die Bedingungen der Ermittlung der Beweisergebnisse darzustellen und entsprechend zu berücksichtigen; "nicht kollaudierte" Ergebnisse von Pumpversuchen können aber einem Projekt für eine langfristige Grundwassernutzung selbstverständlich ebenfalls zu Grunde gelegt und zur Beurteilung herangezogen werden, ob an diesem Probebetriebsstandort die Erteilung einer längerfristigen wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll oder möglich ist. Bei den Fällen (wie zB Nassbaggerungen), wo gleichzeitig mit der Fertigstellung der Anlage die wasserrechtliche Bewilligung abläuft, wurde offenbar die Bewilligungsfrist des Paragraph 21, WRG 1959 gleich lang wie die Bauvollendungsfrist des Paragraph 112, WRG 1959 bemessen. Auch in solchen Fällen mit gleichgeschalteten Baufertigstellungs- und Bewilligungsfristen führt der Ablauf der Frist des Paragraph 21, WRG 1959 aber zum Erlöschen des - bei Nassbaggerungen infolge des Paragraph 32, Absatz 6, WRG 1959 sinngemäß als solches anzusehenden - Wasserbenutzungsrechtes. Eine Kollaudierung nach Paragraph 121, WRG kommt auch in solchen Fällen nicht in Frage. Notwendige Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde wären entweder im Rahmen des Erlöschensverfahrens wahrzunehmen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach Paragraph 138, WRG 1959 zu verfolgen. Es ist daher nicht erkennbar, warum in einer solchen Konstellation zuerst eine Überprüfung nach Paragraph 121, WRG 1959 samt Bescheiderlassung und daran anschließend das Erlöschensverfahren durchgeführt werden soll, wenn die gleichen Ziele auch im Erlöschensverfahren allein erreicht werden könnten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070069.X02Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013