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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Eine erteilte wasserrechtliche Genehmigung zur Durchführung eines Pumpversuches erlischt mit Ablauf der Frist nach § 27 Abs 1 lit. c WRG 1959. Diese Wirkung tritt ex lege und auch ohne Erlassung eines nach § 29 legcit vorgesehenen Feststellungsbescheides ein. Nicht jedes mit Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht muss zwingend auch Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens sein. Erlischt das Wasserbenutzungsrecht vor der Überprüfung aus den im § 27 WRG 1959 angeführten Gründen - etwa weil der Wasserbenutzungsberechtigte von der Verwirklichung des Vorhabens Abstand nimmt -, so kann es zu einer wasserrechtlichen Überprüfung und zur Erlassung eines Überprüfungsbescheides gar nicht kommen (Hinweis E 6. Juli 2006, 2006/07/0048). Dies gilt auch für den Fall, dass ein befristetes Wasserbenutzungsrecht wegen Zeitablaufes nach § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 erlischt. Auch in einem solchen Fall kommt eine Überprüfung nach § 121 WRG 1959 nicht (mehr) in Frage. Dahinter steht die Überlegung, dass im Zuge eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs 1 WRG 1959 die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen veranlasst oder bestimmte geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt werden können. Der Adressat eines Beseitigungsauftrages ist der Wassernutzungsberechtigte, den es im Falle eines erloschenen Wasserbenutzungsrechtes aber gar nicht mehr gibt. Auch eine nachträgliche Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen von der zu überprüfenden wasserrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass eine solche wasserrechtliche Bewilligung noch existiert. Ein Vorgehen nach § 121 Abs 1 WRG 1959 setzt daher das Bestehen einer rechtswirksamen wasserrechtlichen Bewilligung voraus.Eine erteilte wasserrechtliche Genehmigung zur Durchführung eines Pumpversuches erlischt mit Ablauf der Frist nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959. Diese Wirkung tritt ex lege und auch ohne Erlassung eines nach Paragraph 29, legcit vorgesehenen Feststellungsbescheides ein. Nicht jedes mit Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht muss zwingend auch Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens sein. Erlischt das Wasserbenutzungsrecht vor der Überprüfung aus den im Paragraph 27, WRG 1959 angeführten Gründen - etwa weil der Wasserbenutzungsberechtigte von der Verwirklichung des Vorhabens Abstand nimmt -, so kann es zu einer wasserrechtlichen Überprüfung und zur Erlassung eines Überprüfungsbescheides gar nicht kommen (Hinweis E 6. Juli 2006, 2006/07/0048). Dies gilt auch für den Fall, dass ein befristetes Wasserbenutzungsrecht wegen Zeitablaufes nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 erlischt. Auch in einem solchen Fall kommt eine Überprüfung nach Paragraph 121, WRG 1959 nicht (mehr) in Frage. Dahinter steht die Überlegung, dass im Zuge eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen veranlasst oder bestimmte geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt werden können. Der Adressat eines Beseitigungsauftrages ist der Wassernutzungsberechtigte, den es im Falle eines erloschenen Wasserbenutzungsrechtes aber gar nicht mehr gibt. Auch eine nachträgliche Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen von der zu überprüfenden wasserrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass eine solche wasserrechtliche Bewilligung noch existiert. Ein Vorgehen nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 setzt daher das Bestehen einer rechtswirksamen wasserrechtlichen Bewilligung voraus.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070069.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013