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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art12 Abs1 Z3;Rechtssatz
§ 18 Abs. 2 des FlVfGG idF BGBl. I Nr. 39/2000 betrifft lediglich die Genehmigung der Veräußerung, Belastung und Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Inhaltliche Determinanten sind auch § 17 Abs 2 FlVfGG nicht zu entnehmen. § 17 Abs. 2 letzter Satz zweiter Fall legcit ordnet lediglich an, die Voraussetzungen, unter welchen die Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile erfolgen kann, bestimmt die Landesgesetzgebung. Es kann somit nicht erkannt werden, dass sich die nunmehr geltenden Regelungen des Bgld FlVfLG 1970 nicht innerhalb des durch den Bundesgrundsatzgesetzgeber festgelegten Rahmens bewegten.Paragraph 18, Absatz 2, des FlVfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000, betrifft lediglich die Genehmigung der Veräußerung, Belastung und Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Inhaltliche Determinanten sind auch Paragraph 17, Absatz 2, FlVfGG nicht zu entnehmen. Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz zweiter Fall legcit ordnet lediglich an, die Voraussetzungen, unter welchen die Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile erfolgen kann, bestimmt die Landesgesetzgebung. Es kann somit nicht erkannt werden, dass sich die nunmehr geltenden Regelungen des Bgld FlVfLG 1970 nicht innerhalb des durch den Bundesgrundsatzgesetzgeber festgelegten Rahmens bewegten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070155.X01Im RIS seit
27.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009