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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Dass grundsätzlich Konstellationen denkbar sind, die sowohl eine Renovierung als auch eine gleichzeitige Nutzung der Anlage möglich erscheinen lassen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Renovierung einer betriebsunfähig gewordenen Wasserbenutzungsanlage nicht als deren "Nutzung" angesehen werden kann. Die Betriebsunfähigkeit schließt schon begriffsmäßig die Möglichkeit der Nutzung der Anlage im Sinne des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070156.X07Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009