RS Vwgh 2008/10/30 2005/07/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2008
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Dass grundsätzlich Konstellationen denkbar sind, die sowohl eine Renovierung als auch eine gleichzeitige Nutzung der Anlage möglich erscheinen lassen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Renovierung einer betriebsunfähig gewordenen Wasserbenutzungsanlage nicht als deren "Nutzung" angesehen werden kann. Die Betriebsunfähigkeit schließt schon begriffsmäßig die Möglichkeit der Nutzung der Anlage im Sinne des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070156.X07

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten