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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Die Anzeige der Wiederherstellung iSd § 28 WRG 1959 kann keine Hemmung herbeiführen, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Zeitpunkt der Anzeige bereits erloschen ist; auf die Erlassung des Erlöschensbescheides selbst kommt es dabei nicht an, hat dieser doch lediglich deklarative Wirkung. (Hier: Wasserbenutzungsanlage ab 1998 betriebsunfähig; innerhalb der (zumindest) ab diesem Zeitpunkt laufenden dreijährigen Frist des § 27 Abs 1 lit g legcit erfolgte keine Anzeige der Wiederherstellung an die Wasserrechtsbehörde; der bloße Beginn der Renovierung kann nicht die nach § 28 WRG 1959 erforderliche Anzeige ersetzen.)Die Anzeige der Wiederherstellung iSd Paragraph 28, WRG 1959 kann keine Hemmung herbeiführen, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Zeitpunkt der Anzeige bereits erloschen ist; auf die Erlassung des Erlöschensbescheides selbst kommt es dabei nicht an, hat dieser doch lediglich deklarative Wirkung. (Hier: Wasserbenutzungsanlage ab 1998 betriebsunfähig; innerhalb der (zumindest) ab diesem Zeitpunkt laufenden dreijährigen Frist des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, legcit erfolgte keine Anzeige der Wiederherstellung an die Wasserrechtsbehörde; der bloße Beginn der Renovierung kann nicht die nach Paragraph 28, WRG 1959 erforderliche Anzeige ersetzen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070156.X06Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009