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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0005 E 18. Februar 1992 RS 1Stammrechtssatz
Weder aus § 27 noch aus § 29 WRG kann eine Pflicht der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Die Behörde war daher nicht daran gehindert, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch nach einem seit Eintritt des Erlöschens verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren festzustellen.Weder aus Paragraph 27, noch aus Paragraph 29, WRG kann eine Pflicht der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Die Behörde war daher nicht daran gehindert, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch nach einem seit Eintritt des Erlöschens verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070156.X05Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009