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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0079 E 12. Juli 1988 RS 1Stammrechtssatz
Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre ein einem betriebunfähigen Zustand befinden (Hinweis auf E 15.12.1972, 1257/72). Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung.Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre ein einem betriebunfähigen Zustand befinden (Hinweis auf E 15.12.1972, 1257/72). Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070156.X03Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009