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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0018 E 20. September 1988 RS 2 (Hier: Die von der belBeh durchgeführten und in der Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Ermittlungen waren nicht ausreichend, um die Frage der erfahrungsgemäß häufigen Überflutung des Grundstücks der Bf in den Jahren 1956, 1958 und 1959 klären.)Stammrechtssatz
Eine "erfahrungsgemäß häufige Überflutung von Flächen" iSd § 38 Abs 3 zweiter Satz WRG liegt nach der Rechtsprechung des VwGH bei Überflutungen in Abständen von etwa zehn und weniger Jahren vor (Hinweis auf E 12.11.1964, 0754/64, VwSlg 6486 sowie E 13.7.1978, 2077/77, E 28.4.1981, 3725/80). (hier: Hochwässer vor der Maßnahme allein in den Jahren 1948 und 1954 reichen zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus).Eine "erfahrungsgemäß häufige Überflutung von Flächen" iSd Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz WRG liegt nach der Rechtsprechung des VwGH bei Überflutungen in Abständen von etwa zehn und weniger Jahren vor (Hinweis auf E 12.11.1964, 0754/64, VwSlg 6486 sowie E 13.7.1978, 2077/77, E 28.4.1981, 3725/80). (hier: Hochwässer vor der Maßnahme allein in den Jahren 1948 und 1954 reichen zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070068.X02Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009