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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0106 E 15. Juli 1999 RS 2 (hier nur 2. Satz)Stammrechtssatz
Erst mit Inkrafttreten der WRGNov 1990 am 1.7.1990 gilt als Hochwasserabflussgebiet iSd § 38 Abs 1 WRG idF der WRGNov 1990 das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. 30-jährliche Hochwässer sind solche, die sich im Durchschnitt alle 30 Jahre wiederholen (Hinweis E 21.2.1995, 93/07/0087). Für die vor dem 1.7.1990 gemäß § 38 Abs 1 WRG idF vor der WRGNov 1990 errichteten Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer ist die wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG idF vor der WRGNov 1990 erst dann eingetreten, wenn die Anlage auf einer Fläche errichtet worden ist, die erfahrungsgemäß häufig überflutet wurde (Hinweis E 20.9.1988, 87/07/0018, 12.11.1964, 754/64, VwSlg 6486 A/1964). Ob die Errichtung einer Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen worden ist, kann nur anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtungshandlung beurteilt werden (hier: Anschüttungen).Erst mit Inkrafttreten der WRGNov 1990 am 1.7.1990 gilt als Hochwasserabflussgebiet iSd Paragraph 38, Absatz eins, WRG in der Fassung der WRGNov 1990 das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. 30-jährliche Hochwässer sind solche, die sich im Durchschnitt alle 30 Jahre wiederholen (Hinweis E 21.2.1995, 93/07/0087). Für die vor dem 1.7.1990 gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG in der Fassung vor der WRGNov 1990 errichteten Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer ist die wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG in der Fassung vor der WRGNov 1990 erst dann eingetreten, wenn die Anlage auf einer Fläche errichtet worden ist, die erfahrungsgemäß häufig überflutet wurde (Hinweis E 20.9.1988, 87/07/0018, 12.11.1964, 754/64, VwSlg 6486 A/1964). Ob die Errichtung einer Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen worden ist, kann nur anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtungshandlung beurteilt werden (hier: Anschüttungen).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070068.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009