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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Falle einer Überschreitung der nach Art. 6 Abs. 1 EMRK angemessenen Verfahrensdauer dieser Umstand in Anwendung des § 19 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 StGB als strafmildernd zu bewerten. Ein Verwaltungsstrafverfahren, welches von der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung bis zur Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides mehr als fünf Jahre und fünf Monate dauerte, und welches die überlange Verfahrensdauer nicht explizit beim Strafausspruch als strafmildernd berücksichtigt, ist daher im Umfang des Strafausspruches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Falle einer Überschreitung der nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK angemessenen Verfahrensdauer dieser Umstand in Anwendung des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB als strafmildernd zu bewerten. Ein Verwaltungsstrafverfahren, welches von der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung bis zur Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides mehr als fünf Jahre und fünf Monate dauerte, und welches die überlange Verfahrensdauer nicht explizit beim Strafausspruch als strafmildernd berücksichtigt, ist daher im Umfang des Strafausspruches gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003100002.X04Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018