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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80;Rechtssatz
§ 30 Abs. 2 FrG 1997 normiert einen Anspruch auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, die zwar Niederlassungsfreiheit, aber nicht Sichtvermerksfreiheit genießen. Türkische Staatsangehörige können zwar Rechte aus dem Beschluss des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB), erwerben, sind aber nicht von vornherein niederlassungsberechtigt. (Hier:Paragraph 30, Absatz 2, FrG 1997 normiert einen Anspruch auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, die zwar Niederlassungsfreiheit, aber nicht Sichtvermerksfreiheit genießen. Türkische Staatsangehörige können zwar Rechte aus dem Beschluss des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB), erwerben, sind aber nicht von vornherein niederlassungsberechtigt. (Hier:
Deshalb ist der Fremde - ein türkischer Staatsangehöriger - nicht dadurch beschwert, dass die Behörde seinen auf § 30 Abs. 2 FrG 1997 gestützten Antrag sachgemäß als solchen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft umgedeutet hat.)Deshalb ist der Fremde - ein türkischer Staatsangehöriger - nicht dadurch beschwert, dass die Behörde seinen auf Paragraph 30, Absatz 2, FrG 1997 gestützten Antrag sachgemäß als solchen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft umgedeutet hat.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220559.X01Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009