RS Vwgh 2008/11/4 2008/22/0556

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2008
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
EheG §55a;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Ehe gemäß § 55a EheG im Einvernehmen geschieden wurde, steht keineswegs der Beurteilung entgegen, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997 erfüllt ist. Weder ist für eine derartige Beurteilung eine Nichtigerklärung der Ehe nach § 23 EheG erforderlich (Hinweis E 22. November 2007, 2004/21/0268), noch hindert eine nachfolgende einvernehmliche Scheidung eine derartige Feststellung über ein missbräuchliches Vorgehen.Der Umstand, dass eine Ehe gemäß Paragraph 55 a, EheG im Einvernehmen geschieden wurde, steht keineswegs der Beurteilung entgegen, dass der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 erfüllt ist. Weder ist für eine derartige Beurteilung eine Nichtigerklärung der Ehe nach Paragraph 23, EheG erforderlich (Hinweis E 22. November 2007, 2004/21/0268), noch hindert eine nachfolgende einvernehmliche Scheidung eine derartige Feststellung über ein missbräuchliches Vorgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220556.X01

Im RIS seit

12.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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