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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Ehe gemäß § 55a EheG im Einvernehmen geschieden wurde, steht keineswegs der Beurteilung entgegen, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997 erfüllt ist. Weder ist für eine derartige Beurteilung eine Nichtigerklärung der Ehe nach § 23 EheG erforderlich (Hinweis E 22. November 2007, 2004/21/0268), noch hindert eine nachfolgende einvernehmliche Scheidung eine derartige Feststellung über ein missbräuchliches Vorgehen.Der Umstand, dass eine Ehe gemäß Paragraph 55 a, EheG im Einvernehmen geschieden wurde, steht keineswegs der Beurteilung entgegen, dass der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 erfüllt ist. Weder ist für eine derartige Beurteilung eine Nichtigerklärung der Ehe nach Paragraph 23, EheG erforderlich (Hinweis E 22. November 2007, 2004/21/0268), noch hindert eine nachfolgende einvernehmliche Scheidung eine derartige Feststellung über ein missbräuchliches Vorgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220556.X01Im RIS seit
12.12.2008Zuletzt aktualisiert am
01.02.2011