RS Vwgh 2008/11/4 2008/22/0531

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/0933 B 13. November 1996 RS 2 hier Durchsetzungsaufschub iSd § 48 Abs 3 FRG 1997

Stammrechtssatz

Ist seit Erlassung des Bescheides, mit welchen in Instanzenzug ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde - der Fremde hat dagegen Beschwerde beim VwGH erhoben - jener Zeitraum von 3 Monaten, für welchen gemäß § 22 Abs 1 FrG 1993 ein Durchsetzungsaufschub höchstens hätte erteilt werden können, jedenfalls abgelaufen, kommt einer Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung des Durchsetzungsaufschubes nur mehr abstrakt - theoretische Bedeutung zu, ohne daß dem Bf ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg - nämlich die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes - bringen könnte (Hinweis E 5.4.1995, 94/18/0923). Infolge dieses nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.Ist seit Erlassung des Bescheides, mit welchen in Instanzenzug ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde - der Fremde hat dagegen Beschwerde beim VwGH erhoben - jener Zeitraum von 3 Monaten, für welchen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FrG 1993 ein Durchsetzungsaufschub höchstens hätte erteilt werden können, jedenfalls abgelaufen, kommt einer Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung des Durchsetzungsaufschubes nur mehr abstrakt - theoretische Bedeutung zu, ohne daß dem Bf ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg - nämlich die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes - bringen könnte (Hinweis E 5.4.1995, 94/18/0923). Infolge dieses nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220531.X01

Im RIS seit

26.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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