Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Durch die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 NAG 2005 wird zwar (auch) die Änderung der Zuständigkeit für anhängige Verfahren ausdrücklich festgelegt, jedoch dadurch die früher fehlerhaft erfolgte Inanspruchnahme einer damals nicht gegebenen Zuständigkeit nicht beseitigt. § 81 Abs. 1 NAG 2005 kann nicht entnommen werden, dass mit dieser Vorschrift eine nach dem FrG 1997 (noch) nicht gegebene, fälschlicherweise in Anspruch genommene Zuständigkeit geheilt werden sollte. Dieser Bestimmung einen solchen Sinn zu unterstellen, erscheint schon deshalb verfehlt, weil dies im Ergebnis bedeuten würde, dass der Fremden das gesamte Verfahren einer Instanz vor der tatsächlich zuständigen Behörde genommen werden würde.Durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, NAG 2005 wird zwar (auch) die Änderung der Zuständigkeit für anhängige Verfahren ausdrücklich festgelegt, jedoch dadurch die früher fehlerhaft erfolgte Inanspruchnahme einer damals nicht gegebenen Zuständigkeit nicht beseitigt. Paragraph 81, Absatz eins, NAG 2005 kann nicht entnommen werden, dass mit dieser Vorschrift eine nach dem FrG 1997 (noch) nicht gegebene, fälschlicherweise in Anspruch genommene Zuständigkeit geheilt werden sollte. Dieser Bestimmung einen solchen Sinn zu unterstellen, erscheint schon deshalb verfehlt, weil dies im Ergebnis bedeuten würde, dass der Fremden das gesamte Verfahren einer Instanz vor der tatsächlich zuständigen Behörde genommen werden würde.
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220056.X03Im RIS seit
03.12.2008Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011