RS Vwgh 2008/11/4 2008/22/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs2 Z3;
NAG 2005 §81 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Sofern das Gesetz nicht anderes anordnet (insbesondere in Übergangsbestimmungen) ist für die Beurteilung der Zuständigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Zustellung oder Ausfolgung bzw. mündliche Verkündung) maßgeblich. Ändert sich der Vollzugsbereich nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, so ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des unterbehördlichen Bescheides abzustellen. Die Berufungsbehörde ist im Falle von Änderungen der Zuständigkeit lediglich dazu befugt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten. (Hier: Der Ehemann der Fremden - ein ukrainischer Staatsangehöriger mit österreichischem Adoptivvater - fällt unter § 89 Abs 2 Z 3 FrG 1997. Dies hat zur Folge, dass für die Entscheidung über den von der Fremden gestellten Antrag auf Erlassung einer Niederlassungsbewilligung nicht der hier in erster Instanz entscheidende LH, sondern die Bundespolizeidirektion zuständig war. Da der LH im Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides für die Entscheidung über den von der Fremden gestellten Antrag nicht zuständig war, hätte die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund (ersatzlos) zu beheben gehabt.)Sofern das Gesetz nicht anderes anordnet (insbesondere in Übergangsbestimmungen) ist für die Beurteilung der Zuständigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Zustellung oder Ausfolgung bzw. mündliche Verkündung) maßgeblich. Ändert sich der Vollzugsbereich nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, so ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des unterbehördlichen Bescheides abzustellen. Die Berufungsbehörde ist im Falle von Änderungen der Zuständigkeit lediglich dazu befugt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten. (Hier: Der Ehemann der Fremden - ein ukrainischer Staatsangehöriger mit österreichischem Adoptivvater - fällt unter Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer 3, FrG 1997. Dies hat zur Folge, dass für die Entscheidung über den von der Fremden gestellten Antrag auf Erlassung einer Niederlassungsbewilligung nicht der hier in erster Instanz entscheidende LH, sondern die Bundespolizeidirektion zuständig war. Da der LH im Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides für die Entscheidung über den von der Fremden gestellten Antrag nicht zuständig war, hätte die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund (ersatzlos) zu beheben gehabt.)

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebender Zeitpunkt Besondere Rechtsgebiete Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220056.X02

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten