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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Sofern das Gesetz nicht anderes anordnet (insbesondere in Übergangsbestimmungen) ist für die Beurteilung der Zuständigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Zustellung oder Ausfolgung bzw. mündliche Verkündung) maßgeblich. Ändert sich der Vollzugsbereich nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, so ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des unterbehördlichen Bescheides abzustellen. Die Berufungsbehörde ist im Falle von Änderungen der Zuständigkeit lediglich dazu befugt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten. (Hier: Der Ehemann der Fremden - ein ukrainischer Staatsangehöriger mit österreichischem Adoptivvater - fällt unter § 89 Abs 2 Z 3 FrG 1997. Dies hat zur Folge, dass für die Entscheidung über den von der Fremden gestellten Antrag auf Erlassung einer Niederlassungsbewilligung nicht der hier in erster Instanz entscheidende LH, sondern die Bundespolizeidirektion zuständig war. Da der LH im Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides für die Entscheidung über den von der Fremden gestellten Antrag nicht zuständig war, hätte die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund (ersatzlos) zu beheben gehabt.)Sofern das Gesetz nicht anderes anordnet (insbesondere in Übergangsbestimmungen) ist für die Beurteilung der Zuständigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Zustellung oder Ausfolgung bzw. mündliche Verkündung) maßgeblich. Ändert sich der Vollzugsbereich nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, so ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des unterbehördlichen Bescheides abzustellen. Die Berufungsbehörde ist im Falle von Änderungen der Zuständigkeit lediglich dazu befugt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten. (Hier: Der Ehemann der Fremden - ein ukrainischer Staatsangehöriger mit österreichischem Adoptivvater - fällt unter Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer 3, FrG 1997. Dies hat zur Folge, dass für die Entscheidung über den von der Fremden gestellten Antrag auf Erlassung einer Niederlassungsbewilligung nicht der hier in erster Instanz entscheidende LH, sondern die Bundespolizeidirektion zuständig war. Da der LH im Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides für die Entscheidung über den von der Fremden gestellten Antrag nicht zuständig war, hätte die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund (ersatzlos) zu beheben gehabt.)
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebender Zeitpunkt Besondere Rechtsgebiete Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220056.X02Im RIS seit
03.12.2008Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011