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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E039 EG Art39;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG für eine namentlich genannte Ausländerin abgewiesen. Soweit sich das Erfordernis und die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes auf vorläufige Einräumung eines vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bestehenden Rechts aus § 30 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit dem Gemeinschaftsrecht in Form einer einstweiligen Anordnung ergeben könnte (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 1. Dezember 2000, Zl. AW 2000/09/0058, vom 31. März 2001, Zl. AW 2001/10/0017, und vom 9. Dezember 2005, Zl. AW 2005/17/0015, und die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH), kommt dies im vorliegenden Fall schon deswegen nicht in Betracht, weil bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Ausländerin, einer slowakischen Staatsangehörigen, gemäß Anhang XIV der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag Slowakei Ausnahmen hinsichtlich deren Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 39 EG bestehen (vgl. § 32a AuslBG), weshalb ein gemeinschaftsrechtliches Erfordernis einer solchen Maßnahme nicht ersichtlich ist.Nichtstattgebung - Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG für eine namentlich genannte Ausländerin abgewiesen. Soweit sich das Erfordernis und die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes auf vorläufige Einräumung eines vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bestehenden Rechts aus Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit dem Gemeinschaftsrecht in Form einer einstweiligen Anordnung ergeben könnte vergleiche dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 1. Dezember 2000, Zl. AW 2000/09/0058, vom 31. März 2001, Zl. AW 2001/10/0017, und vom 9. Dezember 2005, Zl. AW 2005/17/0015, und die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH), kommt dies im vorliegenden Fall schon deswegen nicht in Betracht, weil bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Ausländerin, einer slowakischen Staatsangehörigen, gemäß Anhang römisch vierzehn der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag Slowakei Ausnahmen hinsichtlich deren Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 39, EG bestehen vergleiche Paragraph 32 a, AuslBG), weshalb ein gemeinschaftsrechtliches Erfordernis einer solchen Maßnahme nicht ersichtlich ist.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008090080.A02Im RIS seit
20.04.2009Zuletzt aktualisiert am
21.04.2009