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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §143 idF 1994/550;Rechtssatz
Wenn der Punktewert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Punktewert wie eine Richtverwendung (hier die Gesamtpunktezahl der Bewertungszeile des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, die ebenso 34 beträgt wie die dargestellte Richtverwendung 9.3. lit. c der Funktionsgruppe 6 in der Verwendungsgruppe E 2a, Anlage 1 zum BDG 1979) aufweist, reicht bereits der Vergleich mit einer einzigen Richtverwendung zur Einordnung des zu prüfenden Arbeitsplatzes in das Funktionszulagenschema aus, sofern deren Funktionswert in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde.Wenn der Punktewert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Punktewert wie eine Richtverwendung (hier die Gesamtpunktezahl der Bewertungszeile des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, die ebenso 34 beträgt wie die dargestellte Richtverwendung 9.3. Litera c, der Funktionsgruppe 6 in der Verwendungsgruppe E 2a, Anlage 1 zum BDG 1979) aufweist, reicht bereits der Vergleich mit einer einzigen Richtverwendung zur Einordnung des zu prüfenden Arbeitsplatzes in das Funktionszulagenschema aus, sofern deren Funktionswert in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003120078.X03Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012