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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof näher bezeichnete Fragen zur Entscheidungsfindung im Ablehnungsbeschluss stellen und sodann entscheiden, ob überhaupt ein gültiger, die Abtretung der Beschwerde ermöglichender "VfGH-Ablehnungsbeschluss" zustande gekommen sei. Ein diesbezüglicher Antrag ist weder gesetzlich vorgesehen noch kommt dem Verwaltungsgerichtshof eine Kontrollkompetenz in Bezug auf vom Verfassungsgerichtshof gefasste Ablehnungsbeschlüsse zu (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. November 1992, 92/13/0213, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1997, 94/13/0185), weshalb ein solcherart gesteller Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof näher bezeichnete Fragen zur Entscheidungsfindung im Ablehnungsbeschluss stellen und sodann entscheiden, ob überhaupt ein gültiger, die Abtretung der Beschwerde ermöglichender "VfGH-Ablehnungsbeschluss" zustande gekommen sei. Ein diesbezüglicher Antrag ist weder gesetzlich vorgesehen noch kommt dem Verwaltungsgerichtshof eine Kontrollkompetenz in Bezug auf vom Verfassungsgerichtshof gefasste Ablehnungsbeschlüsse zu vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 11. November 1992, 92/13/0213, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1997, 94/13/0185), weshalb ein solcherart gesteller Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008130061.X01Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009