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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht die praktischen Schwierigkeiten der Asylbehörden bei der Ermittlung der maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat nicht. Ungeachtet dessen ist von den Asylbehörden nach ständiger Rechtsprechung zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Asylwerbers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. April 2003, Zl. 2002/01/0060, vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom 23. September 2004, Zl. 2004/21/0134; vgl. zur Pflicht der Asylbehörden, von amtswegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen, nur beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0348, vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440, und vom 14. November 2007, Zl. 2005/20/0473). Mit der Einrichtung der Staatendokumentation wurde den Asylbehörden eine derartige Informationsmöglichkeit an die Hand gegeben.Der Verwaltungsgerichtshof übersieht die praktischen Schwierigkeiten der Asylbehörden bei der Ermittlung der maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat nicht. Ungeachtet dessen ist von den Asylbehörden nach ständiger Rechtsprechung zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Asylwerbers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidung einbeziehen vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. April 2003, Zl. 2002/01/0060, vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom 23. September 2004, Zl. 2004/21/0134; vergleiche zur Pflicht der Asylbehörden, von amtswegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen, nur beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0348, vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440, und vom 14. November 2007, Zl. 2005/20/0473). Mit der Einrichtung der Staatendokumentation wurde den Asylbehörden eine derartige Informationsmöglichkeit an die Hand gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007190279.X02Im RIS seit
18.12.2008Zuletzt aktualisiert am
24.12.2009