RS Vwgh 2008/11/11 2006/19/0497

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §24b Abs1 idF 2003/I/101;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Gemäß § 24b Abs. 1 AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. Zum Zwecke der Zulassung des Verfahrens ist daher nicht festzustellen, ob der Asylwerber traumatisiert ist oder gefoltert wurde. Entscheidend ist nur, ob medizinisch belegbare Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dies der Fall sein könnte (vgl. dazu vor allem die hg. Erkenntnisse vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0919, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/19/0532, mwN). Auch der Kausalzusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und einer Traumatisierung muss nur möglich sein. Lässt sich nicht ausschließen, dass medizinisch belegbare Tatsachen - etwa Symptome - auf eine Traumatisierung durch fluchtauslösende Ereignisse hindeuten, ist das Verfahren bereits zuzulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0675). Die bloße Behauptung einer Traumatisierung oder Folter reicht - wie der Gesetzeswortlaut erkennen lässt - für die Zulassung des Verfahrens allerdings nicht aus; es bedarf dafür vielmehr der Feststellung von Tatsachen, die für eine Traumatisierung oder Folter sprechen könnten, und die sich medizinisch belegen lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0919). Zur Feststellung von Tatsachen im obgenannten Sinn haben die Asylbehörden bei entsprechendem Vorbringen des Asylwerbers oder bei vorliegenden Anhaltspunkten für eine mögliche Traumatisierung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zlen. 2006/19/0433 bis 0436) in Ermanglung eigenen Fachwissens eine fachkundige Beurteilung einzuholen (zur erforderlichen Fachkunde vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0442). Dabei kommt einem ärztlichen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung des Asylwerbers im Zulassungsverfahren zwar nicht die Qualität eines Gutachtens zu, eine Begutachtung ist aber auch nicht jedenfalls erforderlich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0919).Gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (Paragraph 24 a,) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. Zum Zwecke der Zulassung des Verfahrens ist daher nicht festzustellen, ob der Asylwerber traumatisiert ist oder gefoltert wurde. Entscheidend ist nur, ob medizinisch belegbare Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dies der Fall sein könnte vergleiche dazu vor allem die hg. Erkenntnisse vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0919, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/19/0532, mwN). Auch der Kausalzusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und einer Traumatisierung muss nur möglich sein. Lässt sich nicht ausschließen, dass medizinisch belegbare Tatsachen - etwa Symptome - auf eine Traumatisierung durch fluchtauslösende Ereignisse hindeuten, ist das Verfahren bereits zuzulassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0675). Die bloße Behauptung einer Traumatisierung oder Folter reicht - wie der Gesetzeswortlaut erkennen lässt - für die Zulassung des Verfahrens allerdings nicht aus; es bedarf dafür vielmehr der Feststellung von Tatsachen, die für eine Traumatisierung oder Folter sprechen könnten, und die sich medizinisch belegen lassen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0919). Zur Feststellung von Tatsachen im obgenannten Sinn haben die Asylbehörden bei entsprechendem Vorbringen des Asylwerbers oder bei vorliegenden Anhaltspunkten für eine mögliche Traumatisierung vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zlen. 2006/19/0433 bis 0436) in Ermanglung eigenen Fachwissens eine fachkundige Beurteilung einzuholen (zur erforderlichen Fachkunde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0442). Dabei kommt einem ärztlichen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung des Asylwerbers im Zulassungsverfahren zwar nicht die Qualität eines Gutachtens zu, eine Begutachtung ist aber auch nicht jedenfalls erforderlich vergleiche etwa das Erkenntnis vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0919).

Schlagworte

Vorliegen eines Gutachtens Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006190497.X01

Im RIS seit

07.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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