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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs9 idF 1989/660;Rechtssatz
Der Einbringungsvorgang nach Art. III StruktVG bewirkte auch einen Veräußerungsvorgang in Bezug auf die eingebrachten (aufgewerteten) Wirtschaftsgüter und damit deren Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen des Veräußerers bzw. Einbringenden. Damit lag aber aus der Sicht der im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfrage keine Kontinuität des Betriebes nach dem Einbringungsvorgang mehr vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1991, 89/13/0255). [Im Beschwerdefall ist die gewinnerhöhende Auflösung eines Investitionsfreibetrages nach § 10 Abs. 9 EStG 1988 in der für das Streitjahr gültigen Fassung (BGBl Nr. 400/1988 idF BGBl Nr. 660/1989) im Zuge einer Einbringung nach Art. III des letztmalig auf Vorgänge des Streitjahres 1991 anzuwendenden Strukturverbesserungsgesetzes (StruktVG) strittig.]Der Einbringungsvorgang nach Artikel römisch drei, StruktVG bewirkte auch einen Veräußerungsvorgang in Bezug auf die eingebrachten (aufgewerteten) Wirtschaftsgüter und damit deren Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen des Veräußerers bzw. Einbringenden. Damit lag aber aus der Sicht der im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfrage keine Kontinuität des Betriebes nach dem Einbringungsvorgang mehr vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1991, 89/13/0255). [Im Beschwerdefall ist die gewinnerhöhende Auflösung eines Investitionsfreibetrages nach Paragraph 10, Absatz 9, EStG 1988 in der für das Streitjahr gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,) im Zuge einer Einbringung nach Artikel römisch drei, des letztmalig auf Vorgänge des Streitjahres 1991 anzuwendenden Strukturverbesserungsgesetzes (StruktVG) strittig.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130187.X04Im RIS seit
15.12.2008Zuletzt aktualisiert am
24.12.2009