Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/13/0091 Besprechung in: ÖStZ Nr 17/2009, 415 bis 419;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall steht fest, dass innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nur ein die Zessionsvaluta nicht erreichender Betrag der übertragenen Forderung eingelöst werden konnte. Zwar trifft es zu, dass für die Fristberechnung grundsätzlich die obligatorischen Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte maßgeblich sind. Die Einlösung einer Forderung, will man sie als Veräußerung begreifen, entzieht sich jedoch dieser Sichtweise, weil die Zahlung/Tilgung kein Verpflichtungsgeschäft darstellt und mithin nur im Rahmen des tatsächlich Geleisteten - zumal wenn unklar ist, in welchem Umfang weitere Zahlungen eingehen werden - Berücksichtigung finden kann (in diesem Sinn auch Streck, Steuerpflichtige Spekulationsgeschäfte durch Einziehung erworbener Forderungen, FR 1987, 297).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130088.X03Im RIS seit
12.12.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013