Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/13/0091 Besprechung in: ÖStZ Nr 17/2009, 415 bis 419;Rechtssatz
Im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten werden Vorgänge der Vermögenssphäre - soweit sie nicht unter die §§ 30 und 31 EStG 1988 fallen - steuerlich nicht erfasst. Es ist daher stets zu unterscheiden, ob Einnahmen durch die Veräußerung von Vermögen oder durch die für eine Einkunftsquelle eigentümliche Betätigung entstehen (so etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1994, 91/14/0064, VwSlg 6903 F/1994). Bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen bedeutet das, dass nur die Erträgnisse des Kapitalstammes von Bedeutung sind, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst, seine Wertsteigerungen und Wertminderungen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch (1993), Tz 1.1 zu § 27; vgl. auch Fuchs, Abgrenzung Kapitalbetrag und Substanz im Ertragsteuerrecht, FS W. Doralt, 81, unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten werden Vorgänge der Vermögenssphäre - soweit sie nicht unter die Paragraphen 30 und 31 EStG 1988 fallen - steuerlich nicht erfasst. Es ist daher stets zu unterscheiden, ob Einnahmen durch die Veräußerung von Vermögen oder durch die für eine Einkunftsquelle eigentümliche Betätigung entstehen (so etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1994, 91/14/0064, VwSlg 6903 F/1994). Bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen bedeutet das, dass nur die Erträgnisse des Kapitalstammes von Bedeutung sind, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst, seine Wertsteigerungen und Wertminderungen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch (1993), Tz 1.1 zu Paragraph 27,; vergleiche auch Fuchs, Abgrenzung Kapitalbetrag und Substanz im Ertragsteuerrecht, FS W. Doralt, 81, unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130088.X01Im RIS seit
12.12.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013