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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §6 Abs3;Rechtssatz
Endet das Unternehmen (und geht damit die Unternehmereigenschaft verloren), so erlöschen damit auch die im § 6 Abs. 3 UStG 1994 festgelegten Folgen. Dies trifft etwa zu, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit endgültig eingestellt hat. Wird danach später eine unternehmerische Tätigkeit vom früheren Unternehmer (wieder) aufgenommen, so leben die mit der vorangegangenen Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit erloschenen Folgen nicht auf, weshalb der (neue) Unternehmer gegebenenfalls (neuerlich) die Erklärung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 abzugeben hätte.Endet das Unternehmen (und geht damit die Unternehmereigenschaft verloren), so erlöschen damit auch die im Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1994 festgelegten Folgen. Dies trifft etwa zu, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit endgültig eingestellt hat. Wird danach später eine unternehmerische Tätigkeit vom früheren Unternehmer (wieder) aufgenommen, so leben die mit der vorangegangenen Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit erloschenen Folgen nicht auf, weshalb der (neue) Unternehmer gegebenenfalls (neuerlich) die Erklärung nach Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1994 abzugeben hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130041.X01Im RIS seit
09.12.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013