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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 23. April 1980, Zl. 1690/79, ÖStZB 1980, 292, kann der Antrag, die Absetzung von den fiktiven Anschaffungskosten vorzunehmen, auch noch im Rechtsmittelverfahren gestellt werden (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 10. November 1993, Zl. 92/13/0176; Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 9.6 zu § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988; Doralt, EStG9, Tz 149 zu § 16 EStG 1988; Lenneis in Jakom, Tz 36 zu § 16 EStG 1988). An dieser Konsumation des Wahlrechtes erst mit der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides jenes Jahres, in welchem der Steuerpflichtige erstmals Einkünfte aus der Vermietung des konkreten Objektes erzielt hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 99/15/0152, VwSlg 7742 F/2002), auch dadurch nichts, dass die Abgabepflichtige zunächst in der Einkommensteuererklärung noch Teilabsetzbeträge nach § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 geltend gemacht hatte.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 23. April 1980, Zl. 1690/79, ÖStZB 1980, 292, kann der Antrag, die Absetzung von den fiktiven Anschaffungskosten vorzunehmen, auch noch im Rechtsmittelverfahren gestellt werden vergleiche in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 10. November 1993, Zl. 92/13/0176; Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 9.6 zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1988; Doralt, EStG9, Tz 149 zu Paragraph 16, EStG 1988; Lenneis in Jakom, Tz 36 zu Paragraph 16, EStG 1988). An dieser Konsumation des Wahlrechtes erst mit der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides jenes Jahres, in welchem der Steuerpflichtige erstmals Einkünfte aus der Vermietung des konkreten Objektes erzielt hat vergleiche in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 99/15/0152, VwSlg 7742 F/2002), auch dadurch nichts, dass die Abgabepflichtige zunächst in der Einkommensteuererklärung noch Teilabsetzbeträge nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 EStG 1988 geltend gemacht hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130040.X01Im RIS seit
09.12.2008Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009