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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LDG 1984 §58 Abs6 idF 2001/I/047;Rechtssatz
Aus § 51 Abs. 6 und 8 LDG 1984 ergibt sich die in typisierender Betrachtungsweise getroffene Wertung der Gesetzgebers, wonach der administrative Aufwand für die Tagesbetreuung einer Schülergruppe geringer ist als jener für eine Klasse. Nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 8 LDG 1984 stellt diese Norm auf die Zahl der Gruppen, nicht aber auf den an einer konkreten Schule mit der Tagesbetreuung einer Schülergruppe tatsächlich verbundenen administrativen Aufwand ab.Aus Paragraph 51, Absatz 6 und 8 LDG 1984 ergibt sich die in typisierender Betrachtungsweise getroffene Wertung der Gesetzgebers, wonach der administrative Aufwand für die Tagesbetreuung einer Schülergruppe geringer ist als jener für eine Klasse. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 51, Absatz 8, LDG 1984 stellt diese Norm auf die Zahl der Gruppen, nicht aber auf den an einer konkreten Schule mit der Tagesbetreuung einer Schülergruppe tatsächlich verbundenen administrativen Aufwand ab.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120179.X03Im RIS seit
12.12.2008Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011