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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LDG 1984 §51 Abs6 idF 2001/I/047;Rechtssatz
Da sich weder aus den Materialien zu § 51 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 47/2001 (vgl. 499 BlgNR 21. GP, 25) noch aus anderen Umständen Hinweise darauf ergeben, dass der Gesetzgeber auch Leiter von Pflichtschulen, an denen sieben Klassen und eine Gruppe geführt werden, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreien wollte, kann nicht zweifelsfrei von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Ein solcher Hinweis ist auch nicht aus § 51 Abs. 6 LDG 1984 zu gewinnen, weil die Formulierung "mehr als sieben Klassen" mit "mindestens acht Klassen" gleichbedeutend ist, wenn - was bei Klassen der Fall ist - Bruchteile nicht in Betracht kommen. Dass aber § 51 Abs. 8 erster Halbsatz LDG 1984 bei Bestehen einer ungeraden Zahl von Gruppen die Berücksichtigung von Bruchteilen von Klassen anordnen würde, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Norm nicht und steht auch nicht zweifelsfrei fest.Da sich weder aus den Materialien zu Paragraph 51, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, vergleiche 499 BlgNR 21. GP, 25) noch aus anderen Umständen Hinweise darauf ergeben, dass der Gesetzgeber auch Leiter von Pflichtschulen, an denen sieben Klassen und eine Gruppe geführt werden, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreien wollte, kann nicht zweifelsfrei von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Ein solcher Hinweis ist auch nicht aus Paragraph 51, Absatz 6, LDG 1984 zu gewinnen, weil die Formulierung "mehr als sieben Klassen" mit "mindestens acht Klassen" gleichbedeutend ist, wenn - was bei Klassen der Fall ist - Bruchteile nicht in Betracht kommen. Dass aber Paragraph 51, Absatz 8, erster Halbsatz LDG 1984 bei Bestehen einer ungeraden Zahl von Gruppen die Berücksichtigung von Bruchteilen von Klassen anordnen würde, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Norm nicht und steht auch nicht zweifelsfrei fest.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120179.X02Im RIS seit
12.12.2008Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011