RS Vwgh 2008/11/12 2008/12/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §273a;
ABGB §280 idF 2006/I/092;
ABGB §865 idF 2006/I/092;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
  1. ABGB § 273a gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2006
  1. ABGB § 280 heute
  2. ABGB § 280 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 280 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 280 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/06/0221 B 27. November 2007 RS 1 (Hier: Die Beschwerde wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer selbst erhoben. Durch eine vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof - für den eingetretenen Fall der Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe - nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Beschwerdeführers.)

Stammrechtssatz

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung (im vorliegenden Fall am 9. August 2007, an diesem Tag erfolgte die Zustellung an den bestellten Sachwalter) - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB (vor der Novelle BGBl. I Nr. 92/2006: § 273a) und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (Hier: Die Beschwerden wurden nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer erhoben. Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebungen an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Beschwerdeführers. Die Beschwerden sind in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerden samt den mit ihr verbundenen Anträgen sind daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren, zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0256).)Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung (im vorliegenden Fall am 9. August 2007, an diesem Tag erfolgte die Zustellung an den bestellten Sachwalter) - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB (vor der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 92/2006: Paragraph 273 a,) und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (Hier: Die Beschwerden wurden nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer erhoben. Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebungen an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Beschwerdeführers. Die Beschwerden sind in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerden samt den mit ihr verbundenen Anträgen sind daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren, zurückzuweisen vergleiche den hg. Beschluss vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0256).)

Schlagworte

Sachwalter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120168.X01

Im RIS seit

20.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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