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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §273a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/06/0221 B 27. November 2007 RS 1 (Hier: Die Beschwerde wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer selbst erhoben. Durch eine vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof - für den eingetretenen Fall der Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe - nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Beschwerdeführers.)Stammrechtssatz
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung (im vorliegenden Fall am 9. August 2007, an diesem Tag erfolgte die Zustellung an den bestellten Sachwalter) - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB (vor der Novelle BGBl. I Nr. 92/2006: § 273a) und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (Hier: Die Beschwerden wurden nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer erhoben. Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebungen an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Beschwerdeführers. Die Beschwerden sind in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerden samt den mit ihr verbundenen Anträgen sind daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren, zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0256).)Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung (im vorliegenden Fall am 9. August 2007, an diesem Tag erfolgte die Zustellung an den bestellten Sachwalter) - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB (vor der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 92/2006: Paragraph 273 a,) und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (Hier: Die Beschwerden wurden nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer erhoben. Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebungen an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Beschwerdeführers. Die Beschwerden sind in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerden samt den mit ihr verbundenen Anträgen sind daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren, zurückzuweisen vergleiche den hg. Beschluss vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0256).)
Schlagworte
Sachwalter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120168.X01Im RIS seit
20.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009