RS Vwgh 2008/11/12 2008/12/0008

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wird ein unzulässiger Berufungsantrag gestellt, so kommt der Berufungsbehörde nur die funktionelle Zuständigkeit zur Zurückweisung der dann unzulässigen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu. Demgegenüber setzt die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur Erlassung einer Sachentscheidung das Vorliegen eines zulässigen Berufungsantrages, im besonderen Fall eines Berufungsantrages innerhalb der durch den erstinstanzlichen Abspruch umschriebenen Sache des weiteren Verwaltungsverfahrens voraus.Wird ein unzulässiger Berufungsantrag gestellt, so kommt der Berufungsbehörde nur die funktionelle Zuständigkeit zur Zurückweisung der dann unzulässigen Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu. Demgegenüber setzt die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur Erlassung einer Sachentscheidung das Vorliegen eines zulässigen Berufungsantrages, im besonderen Fall eines Berufungsantrages innerhalb der durch den erstinstanzlichen Abspruch umschriebenen Sache des weiteren Verwaltungsverfahrens voraus.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120008.X01

Im RIS seit

12.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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