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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird ein unzulässiger Berufungsantrag gestellt, so kommt der Berufungsbehörde nur die funktionelle Zuständigkeit zur Zurückweisung der dann unzulässigen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu. Demgegenüber setzt die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur Erlassung einer Sachentscheidung das Vorliegen eines zulässigen Berufungsantrages, im besonderen Fall eines Berufungsantrages innerhalb der durch den erstinstanzlichen Abspruch umschriebenen Sache des weiteren Verwaltungsverfahrens voraus.Wird ein unzulässiger Berufungsantrag gestellt, so kommt der Berufungsbehörde nur die funktionelle Zuständigkeit zur Zurückweisung der dann unzulässigen Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu. Demgegenüber setzt die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur Erlassung einer Sachentscheidung das Vorliegen eines zulässigen Berufungsantrages, im besonderen Fall eines Berufungsantrages innerhalb der durch den erstinstanzlichen Abspruch umschriebenen Sache des weiteren Verwaltungsverfahrens voraus.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120008.X01Im RIS seit
12.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009