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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Für den Beweiswert eines Gutachtens ist es irrelevant, ob der Befund und die daraus gezogenen Schlüsse verbalisiert oder durch Ankreuzen von vorformulierten Textelementen zum Ausdruck gebracht werden. Entscheidend ist allein, ob die derart vorgenommene und nach außen in Erscheinung tretende Beurteilung schlüssig ist.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120115.X06Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011