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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §229 Abs3 idF 1988/148;Rechtssatz
Der Anspruch auf die Dienstzulage nach § 105 GehG besteht unmittelbar kraft Gesetzes, wenn der Beamte dauernd mit der Ausübung einer in Abs. 1 der zitierten Bestimmung näher bezeichneten Verwendung betraut ist, wobei es dabei (insbesondere) auf die sogenannte "Wertigkeit", dh auf die rechtliche Qualität des (zugewiesenen) Arbeitsplatzes (Verwendungsgruppe und Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe; siehe dazu näher das in § 105 Abs. 2 GehG vorgesehene Regelungsregime von gesetzlichen Richtverwendungen und die Verordnungsermächtigung betreffend die Zuordnung weiterer Funktionen zu den im Gesetz für jede Verwendungsgruppe vorgegebenen Dienstzulagengruppen nach § 105 Abs. 3 GehG bzw. nach dessen Entfall durch BGBl. I Nr. 161/1999 nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 und die jeweilige PT - Zuordnungsverordnung) ankommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 94/12/0341). Der Rechtsschutz des Beamten bei der Zuweisung einer neuen Verwendung innerhalb derselben Verwendungsgruppe, die zu einer niedrigeren Dienstzulage führt, besteht darin, dass in diesem Fall eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 BDG 1979 vorliegt, die eines Bescheids bedarf.Der Anspruch auf die Dienstzulage nach Paragraph 105, GehG besteht unmittelbar kraft Gesetzes, wenn der Beamte dauernd mit der Ausübung einer in Absatz eins, der zitierten Bestimmung näher bezeichneten Verwendung betraut ist, wobei es dabei (insbesondere) auf die sogenannte "Wertigkeit", dh auf die rechtliche Qualität des (zugewiesenen) Arbeitsplatzes (Verwendungsgruppe und Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe; siehe dazu näher das in Paragraph 105, Absatz 2, GehG vorgesehene Regelungsregime von gesetzlichen Richtverwendungen und die Verordnungsermächtigung betreffend die Zuordnung weiterer Funktionen zu den im Gesetz für jede Verwendungsgruppe vorgegebenen Dienstzulagengruppen nach Paragraph 105, Absatz 3, GehG bzw. nach dessen Entfall durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 und die jeweilige PT - Zuordnungsverordnung) ankommt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 94/12/0341). Der Rechtsschutz des Beamten bei der Zuweisung einer neuen Verwendung innerhalb derselben Verwendungsgruppe, die zu einer niedrigeren Dienstzulage führt, besteht darin, dass in diesem Fall eine qualifizierte Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, BDG 1979 vorliegt, die eines Bescheids bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120260.X04Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009