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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §249 idF 1994/550;Rechtssatz
Wie sich aus der Systematik des § 249 BDG 1979 in Verbindung mit der Ernennung und den Ernennungserfordernissen nach der Anlage 1 Z 30 ff zum BDG 1979 ergibt, umfasst die Ernennung nur die Verwendungsgruppe, nicht auch die Dienstzulagengruppe; dies hat auch für die Überleitung nach § 249 BDG 1979 zu gelten, bei der an die Stelle des Ernennungsbescheides die schriftliche Willenserklärung des Beamten (sogenannte Optionserklärung) tritt, seine Überleitung in die neue Besoldungsgruppe der Beamten der Post -und Telgraphenverwaltung (seit der Novelle BGBl. Nr. 375/1996 ab 1. Mai 1996 "Beamte des Post- und Fernmeldewesens") bewirken zu wollen. Diese Wirkung der Optionserklärung tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein.Wie sich aus der Systematik des Paragraph 249, BDG 1979 in Verbindung mit der Ernennung und den Ernennungserfordernissen nach der Anlage 1 Ziffer 30, ff zum BDG 1979 ergibt, umfasst die Ernennung nur die Verwendungsgruppe, nicht auch die Dienstzulagengruppe; dies hat auch für die Überleitung nach Paragraph 249, BDG 1979 zu gelten, bei der an die Stelle des Ernennungsbescheides die schriftliche Willenserklärung des Beamten (sogenannte Optionserklärung) tritt, seine Überleitung in die neue Besoldungsgruppe der Beamten der Post -und Telgraphenverwaltung (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, ab 1. Mai 1996 "Beamte des Post- und Fernmeldewesens") bewirken zu wollen. Diese Wirkung der Optionserklärung tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120260.X03Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009