Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §15a Abs1 idF 2001/I/086;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0217 E 3. Juli 2008 RS 2 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Es trifft im Hinblick auf den Wortlaut des § 15a Abs. 1 BDG 1979 vor dem Hintergrund der Materialien zum Pensionsreformgesetz 2001 zu, dass das wichtige dienstliche Interesse im Sinn des § 15a Abs. 1 BDG 1979 von solchem Gewicht sein muss, dass es eine Versetzung bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, sodass ein dienstliches Interesse von geringerem Gewicht nicht zu einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand hinreicht. Überdies gilt, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt.Es trifft im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 vor dem Hintergrund der Materialien zum Pensionsreformgesetz 2001 zu, dass das wichtige dienstliche Interesse im Sinn des Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 von solchem Gewicht sein muss, dass es eine Versetzung bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, sodass ein dienstliches Interesse von geringerem Gewicht nicht zu einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand hinreicht. Überdies gilt, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120260.X02Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009