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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36 Abs4;Rechtssatz
§ 36 Abs. 4 BDG 1979 ist als Schutznorm zugunsten des Beamten aufzufassen, von der mit seinem Einverständnis abgewichen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang die sich aus § 39 Abs. 2 Satz 2 BDG 1979 ableitbare Zulässigkeit einer länger als 90 Tage in einem Kalenderjahr dauernden Dienstzuteilung, wenn der Beamte dem schriftlich zugestimmt hat).Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 ist als Schutznorm zugunsten des Beamten aufzufassen, von der mit seinem Einverständnis abgewichen werden kann vergleiche in diesem Zusammenhang die sich aus Paragraph 39, Absatz 2, Satz 2 BDG 1979 ableitbare Zulässigkeit einer länger als 90 Tage in einem Kalenderjahr dauernden Dienstzuteilung, wenn der Beamte dem schriftlich zugestimmt hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120260.X01Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009