TE Vfgh Beschluss 1989/11/27 V79/89, V80/89, V81/89, V82/89, V83/89, V84/89, V85/89, V86/89

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes wegen fehlender Legitimation; unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer erst durch den Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung

Spruch

Der Antrag nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und der darin gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragsteller begehren die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Rum vom 19. Dezember 1988 als gesetzwidrig, soweit mit ihm ein den Grundstücken der Antragsteller benachbartes Grundstück von Wohngebiet in Mischgebiet umgewidmet wurde.

2. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Die Festlegung der angeführten Widmung hat zur Folge, daß - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Bauvorschriften - Bauwerbern baubehördliche Bewilligungen für Bauten auf dem betreffenden Grundstück erteilt werden dürfen. Die Verordnung greift damit zwar in die Rechtssphäre der Antragsteller als Anrainer ein. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer tritt aber erst durch den - im Instanzenzug bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung ein, nicht jedoch bereits durch die Verordnung (vgl. die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg. 10225/1984 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, daß nach dem Vorbringen der Antragsteller auf der betreffenden Liegenschaft rechtswidrige Bauführungen getätigt wurden. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer würde erst durch eine allfällige Bewilligung dieser Bauführungen eintreten. Gegebenenfalls hätten gegen einen gesetzwidrigen Zustand auf dem Nachbargrundstück die Gemeindebehörden, bei deren Untätigbleiben die Aufsichtsbehörde, von Amts wegen einzuschreiten.Die Festlegung der angeführten Widmung hat zur Folge, daß - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Bauvorschriften - Bauwerbern baubehördliche Bewilligungen für Bauten auf dem betreffenden Grundstück erteilt werden dürfen. Die Verordnung greift damit zwar in die Rechtssphäre der Antragsteller als Anrainer ein. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer tritt aber erst durch den - im Instanzenzug bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung ein, nicht jedoch bereits durch die Verordnung vergleiche die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg. 10225/1984 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, daß nach dem Vorbringen der Antragsteller auf der betreffenden Liegenschaft rechtswidrige Bauführungen getätigt wurden. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer würde erst durch eine allfällige Bewilligung dieser Bauführungen eintreten. Gegebenenfalls hätten gegen einen gesetzwidrigen Zustand auf dem Nachbargrundstück die Gemeindebehörden, bei deren Untätigbleiben die Aufsichtsbehörde, von Amts wegen einzuschreiten.

3. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG wegen mangelnder Legitimation der Antragsteller ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Das VerfGG sieht die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nach Art139 B-VG nicht vor, weswegen der betreffende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. zB VfGH 11.10.1988 V178,179/88, 26.9.1989 V35/89). 4. Das VerfGG sieht die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nach Art139 B-VG nicht vor, weswegen der betreffende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche zB VfGH 11.10.1988 V178,179/88, 26.9.1989 V35/89).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Anrainer, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V79.1989

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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