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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Beweiskraft eines Gutachtens bestimmt sich nach seinem inneren Wahrheitsgehalt, nicht nach dem Zeitpunkt seiner Erstattung.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120163.X02Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010