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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 56 Abs. 2 BDG 1979 enthält keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Untersagungsbescheiden, sondern erklärt die Aufnahme der dort angeführten Nebenbeschäftigungen schon ex lege für untersagt. Auf Grundlage der von den Verwaltungsbehörden getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seine Nebenbeschäftigung bereits aufgenommen habe, kommt auch die nach der genannten Rechtsprechung gesetzeskonforme Umdeutung der von der belangten Behörde vorgenommenen Untersagung in einem Bescheid betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht in Betracht, weil auch ein diesbezüglicher Feststellungsbescheid seinerseits unzulässig wäre. Nach dem Beginn der Ausübung einer Nebenbeschäftigung stehen andere Verfahren (Disziplinarverfahren; allenfalls Verfahren nach den §§ 38 und 40 BDG 1979) zur Verfügung, in denen eine allfällige Unzulässigkeit der bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung zu klären ist. Wegen der Subsidiarität des Rechtsbehelfes des Feststellungsbescheides darf ein solcher daher nach Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht mehr erlassen werden.Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 enthält keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Untersagungsbescheiden, sondern erklärt die Aufnahme der dort angeführten Nebenbeschäftigungen schon ex lege für untersagt. Auf Grundlage der von den Verwaltungsbehörden getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seine Nebenbeschäftigung bereits aufgenommen habe, kommt auch die nach der genannten Rechtsprechung gesetzeskonforme Umdeutung der von der belangten Behörde vorgenommenen Untersagung in einem Bescheid betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht in Betracht, weil auch ein diesbezüglicher Feststellungsbescheid seinerseits unzulässig wäre. Nach dem Beginn der Ausübung einer Nebenbeschäftigung stehen andere Verfahren (Disziplinarverfahren; allenfalls Verfahren nach den Paragraphen 38 und 40 BDG 1979) zur Verfügung, in denen eine allfällige Unzulässigkeit der bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung zu klären ist. Wegen der Subsidiarität des Rechtsbehelfes des Feststellungsbescheides darf ein solcher daher nach Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht mehr erlassen werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120151.X02Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009