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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Erledigung, mit der die Ausübung einer Nebenbeschäftigung "zur Kenntnis genommen" wird, stellt selbst keinen normativen Akt dar, der als Bescheid zu qualifizieren wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0072).Eine Erledigung, mit der die Ausübung einer Nebenbeschäftigung "zur Kenntnis genommen" wird, stellt selbst keinen normativen Akt dar, der als Bescheid zu qualifizieren wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0072).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120151.X01Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009