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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ob die Betrauung mit anderen Aufgaben auf Dauer oder nur vorübergehend erfolgte, richtet sich nach dem Inhalt der Anordnung. Hat es sich dabei um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt, hätte diese rechtswirksam nur durch Bescheid verfügt werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148, sowie den Bescheid der Berufungskommission vom 27. Februar 2006 zur gleichartigen Rechtslage nach § 40 BDG 1979).Ob die Betrauung mit anderen Aufgaben auf Dauer oder nur vorübergehend erfolgte, richtet sich nach dem Inhalt der Anordnung. Hat es sich dabei um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt, hätte diese rechtswirksam nur durch Bescheid verfügt werden können vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148, sowie den Bescheid der Berufungskommission vom 27. Februar 2006 zur gleichartigen Rechtslage nach Paragraph 40, BDG 1979).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120123.X09Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015