RS Vwgh 2008/11/12 2005/12/0123

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LBDG Bgld 1997 §42;

Rechtssatz

Ob die Betrauung mit anderen Aufgaben auf Dauer oder nur vorübergehend erfolgte, richtet sich nach dem Inhalt der Anordnung. Hat es sich dabei um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt, hätte diese rechtswirksam nur durch Bescheid verfügt werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148, sowie den Bescheid der Berufungskommission vom 27. Februar 2006 zur gleichartigen Rechtslage nach § 40 BDG 1979).Ob die Betrauung mit anderen Aufgaben auf Dauer oder nur vorübergehend erfolgte, richtet sich nach dem Inhalt der Anordnung. Hat es sich dabei um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt, hätte diese rechtswirksam nur durch Bescheid verfügt werden können vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148, sowie den Bescheid der Berufungskommission vom 27. Februar 2006 zur gleichartigen Rechtslage nach Paragraph 40, BDG 1979).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120123.X09

Im RIS seit

04.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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