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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
B-VG Art18;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 7. Juni 2005, B 204/05, die Auffassung vertreten, dass "auch unter Aspekten des Sachlichkeitsgebotes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. (1 und) 2 PBÜ-G (vgl. VfSlg. 16.742/2002)" bestünden. Der Verfassungsgerichtshof hegte in diesem Beschluss auch keine Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit des § 3 Abs. 1 Z. 3 und des Abs. 2 PBÜ-G.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 7. Juni 2005, B 204/05, die Auffassung vertreten, dass "auch unter Aspekten des Sachlichkeitsgebotes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des Paragraph 3, Abs. (1 und) 2 PBÜ-G vergleiche VfSlg. 16.742/2002)" bestünden. Der Verfassungsgerichtshof hegte in diesem Beschluss auch keine Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und des Absatz 2, PBÜ-G.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120123.X03Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015