RS Vwgh 2008/11/12 2005/12/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2008
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
LBDG Bgld 1997 §41;
PBÜ-G Bgld 2004 §3 Abs1;
StGG Art2;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das PBÜ-G betrifft nicht die Ausgliederung einer bestimmten Organisationseinheit aus der Landesverwaltungsorganisation, sondern trifft eine allgemeine Regelung über die Zuweisung von Landesbediensteten, die - mit einzelnen Ausnahmen für die Landeskrankenanstalten - grundsätzlich in allen Ausgliederungsfällen zur Anwendung kommen kann (siehe auch den in § 41 LBDG 1997 geregelten Fall der Zuweisung). Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass der Gesetzgeber durch diese Regelung den ihm durch den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Aus § 3 Abs. 1 PBÜ-G ergibt sich zudem mit ausreichender Deutlichkeit, unter welchen Voraussetzungen eine Zuweisung zu einem ausgegliederten Rechtsträger zulässig ist.Das PBÜ-G betrifft nicht die Ausgliederung einer bestimmten Organisationseinheit aus der Landesverwaltungsorganisation, sondern trifft eine allgemeine Regelung über die Zuweisung von Landesbediensteten, die - mit einzelnen Ausnahmen für die Landeskrankenanstalten - grundsätzlich in allen Ausgliederungsfällen zur Anwendung kommen kann (siehe auch den in Paragraph 41, LBDG 1997 geregelten Fall der Zuweisung). Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass der Gesetzgeber durch diese Regelung den ihm durch den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Aus Paragraph 3, Absatz eins, PBÜ-G ergibt sich zudem mit ausreichender Deutlichkeit, unter welchen Voraussetzungen eine Zuweisung zu einem ausgegliederten Rechtsträger zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120123.X02

Im RIS seit

04.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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