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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Das PBÜ-G betrifft nicht die Ausgliederung einer bestimmten Organisationseinheit aus der Landesverwaltungsorganisation, sondern trifft eine allgemeine Regelung über die Zuweisung von Landesbediensteten, die - mit einzelnen Ausnahmen für die Landeskrankenanstalten - grundsätzlich in allen Ausgliederungsfällen zur Anwendung kommen kann (siehe auch den in § 41 LBDG 1997 geregelten Fall der Zuweisung). Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass der Gesetzgeber durch diese Regelung den ihm durch den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Aus § 3 Abs. 1 PBÜ-G ergibt sich zudem mit ausreichender Deutlichkeit, unter welchen Voraussetzungen eine Zuweisung zu einem ausgegliederten Rechtsträger zulässig ist.Das PBÜ-G betrifft nicht die Ausgliederung einer bestimmten Organisationseinheit aus der Landesverwaltungsorganisation, sondern trifft eine allgemeine Regelung über die Zuweisung von Landesbediensteten, die - mit einzelnen Ausnahmen für die Landeskrankenanstalten - grundsätzlich in allen Ausgliederungsfällen zur Anwendung kommen kann (siehe auch den in Paragraph 41, LBDG 1997 geregelten Fall der Zuweisung). Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass der Gesetzgeber durch diese Regelung den ihm durch den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Aus Paragraph 3, Absatz eins, PBÜ-G ergibt sich zudem mit ausreichender Deutlichkeit, unter welchen Voraussetzungen eine Zuweisung zu einem ausgegliederten Rechtsträger zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120123.X02Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015