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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 13.738/1994 und 16.742/2002 ausgesprochen hat, ist es sachlich gerechtfertigt, in jenen Fällen, in denen Organisationseinheiten zur Gänze ausgegliedert werden, die betroffenen Bediensteten durch generellen Rechtsakt ohne Durchführung eines individuellen Versetzungsverfahrens den betreffenden ausgegliederten Rechtsträgern zur Dienstleistung zuzuweisen. Diesen Erkenntnissen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass im Falle einer Ausgliederung die Zuweisung betroffener Bediensteter jedenfalls unmittelbar durch Gesetz verfügt werden müsste. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.500/1996 ausdrücklich betont, der Gleichheitssatz gebiete nicht, in allen Fällen der Ausgliederung in gleicher Weise vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120123.X01Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015