Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §64 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des I, zuletzt in D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Ausdehnung der Schubhaft (§ 5 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. März 1991 war die über den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft gemäß § 5 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesezes über zwei Monate ausgedehnt worden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen (Schriftsatz vom 18. März 1991; zur Post gegeben am 20. März 1991).
2. Mit der vorliegenden, auf Art. 132 B-VG und § 27 VwGG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) geltend und bringt dazu vor, daß dieser, obwohl seit der Einbringung der Berufung mehr als sechs Monate verstrichen seien, bisher noch keine Berufungsentscheidung erlassen habe.
Im Hinblick darauf stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung dieser Beschwerde in der Sache selbst erkennen und in Stattgebung des gestellten Berufungsantrages den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. März 1991 (oben 1.) beheben, "allenfalls den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde
1. Instanz verweisen".
II.
1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.
Zufolge des § 5 Abs. 2 leg. cit. darf die Schubhaft in der Regel nicht über zwei Monate ausgedehnt werden. Über Antrag der zuständigen Behörde kann die ihr übergeordnete Behörde ausnahmsweise aus wichtigen Gründen eine Ausdehnung der Schubhaft bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Monaten bewilligen.
2. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. Oktober 1991 ein bis zum 26. Februar 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. März 1992, Zl. 92/18/0044). Am 21. November 1991 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben (vgl. das vorzitierte Erkenntnis sowie den hg. Beschluß vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0380). Mit der zuletzt genannten Maßnahme ist ein dem über den Beschwerdeführer verhängten - rechtskräftigen und vollstreckbaren - Aufenthaltsverbot entsprechender Rechtszustand hergestellt worden. Mit der durch die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers bewirkten Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes ist zugleich auch der Zweck des Schubhaft-Bescheides gemäß § 5 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes verwirklicht worden.
Da sohin der vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfte Schubhaft-Bescheid die ihm vom Gesetz zugeordnete (zeitlich begrenzte) Wirkung bereits voll entfaltet hat - weitere dem Beschwerdeführer nachteilige Wirkungen sind mit diesem Bescheid nicht verbunden -, ist im vorliegenden Fall die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer durch diesen in seinen subjektiven Rechten verletzt werden konnte, zu verneinen. Durch die angestrebte Berufungsentscheidung kann daher eine Verbesserung der Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht herbeigeführt werden (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Dezember 1986, Slg. Nr. 12350/A).
3. Voraussetzung für eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ist - auch - bei Beschwerden nach Art. 132 B-VG, § 27 VwGG, daß keiner der im § 34 Abs. 1 VwGG angeführten Zurückweisungsgründe (u.a. jener des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde) vorliegt. Da das aufgezeigte Fehlen einer Rechtsverletzungsmöglichkeit den Mangel der Beschwerdeberechtigung bewirkt, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180055.X00Im RIS seit
25.05.1992