RS Vwgh 2008/11/17 2008/17/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/17/0041 E 8. September 2009 2009/17/0093 E 10. Mai 2010 2009/17/0177 E 10. Mai 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0231 E 3. April 2001 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Dem Parteiengehör unterliegt grundsätzlich der gesamte Inhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Will die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, muss sie zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei Gelegenheit geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern (Hinweis E 22. November 1995, 95/21/0061). Insbesondere ist die Berufungsbehörde verpflichtet, die beabsichtigte Änderung bzw Ergänzung im festzustellenden Sachverhalt gemäß § 45 Abs 3 AVG den Parteien vorzuhalten (Hinweis E 19. September 1995, 93/05/0162).Dem Parteiengehör unterliegt grundsätzlich der gesamte Inhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Will die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, muss sie zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei Gelegenheit geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern (Hinweis E 22. November 1995, 95/21/0061). Insbesondere ist die Berufungsbehörde verpflichtet, die beabsichtigte Änderung bzw Ergänzung im festzustellenden Sachverhalt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Parteien vorzuhalten (Hinweis E 19. September 1995, 93/05/0162).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170163.X02

Im RIS seit

26.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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