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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/17/0041 E 8. September 2009 2009/17/0093 E 10. Mai 2010 2009/17/0177 E 10. Mai 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0231 E 3. April 2001 RS 1 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Dem Parteiengehör unterliegt grundsätzlich der gesamte Inhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Will die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, muss sie zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei Gelegenheit geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern (Hinweis E 22. November 1995, 95/21/0061). Insbesondere ist die Berufungsbehörde verpflichtet, die beabsichtigte Änderung bzw Ergänzung im festzustellenden Sachverhalt gemäß § 45 Abs 3 AVG den Parteien vorzuhalten (Hinweis E 19. September 1995, 93/05/0162).Dem Parteiengehör unterliegt grundsätzlich der gesamte Inhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Will die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, muss sie zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei Gelegenheit geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern (Hinweis E 22. November 1995, 95/21/0061). Insbesondere ist die Berufungsbehörde verpflichtet, die beabsichtigte Änderung bzw Ergänzung im festzustellenden Sachverhalt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Parteien vorzuhalten (Hinweis E 19. September 1995, 93/05/0162).
Schlagworte
Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170163.X02Im RIS seit
26.12.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2012